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Sachversicherungen

Haftpflicht

Egal ob fahrlässig oder vorsätzlich: § 823 regelt die Haftungsgrundlage wenn Dritten fahrlässig oder vorsätzlich Schaden zugefügt wird. Dabei sind Höhe und Dauer der Zahlung nicht beschränkt. Eine solche Entschädigung kann schnell zum finanziellen Ruin führen, denn nach dem Gesetzt haftet der Verursacher mit seinem gesamten Vermögen und Einkommen – unbegrenzt und lebenslänglich. Bei der Wahl der passenden Privathaftpflicht kommt es aber nicht nur auf den Preis an.

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